BAG - Beschluss vom 23.02.1988
1 ABR 75/86
Normen:
ArbGG § 81 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 3; GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 256;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 19.09.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ta BV 21/86
ArbG Aachen, vom 29.04.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 2/86

Antragsbefugnis der Gewerkschaft im Beschlussverfahren

BAG, Beschluss vom 23.02.1988 - Aktenzeichen 1 ABR 75/86

DRsp Nr. 2001/14218

Antragsbefugnis der Gewerkschaft im Beschlussverfahren

»Der Senat hält an seiner Entscheidung vom 18. August 1987 (- 1 ABR 65/86 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) fest, wonach den Gewerkschaften die Befugnis fehlt, im Beschlussverfahren die Feststellung der Unwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung zu beantragen.«

Normenkette:

ArbGG § 81 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 3; GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 256;

Tatbestand:

Gründe:

A.

Der Arbeitgeber betreibt eine Druckerei. Im Betrieb finden die Tarifverträge für die Druckindustrie Anwendung. Zur Umsetzung der Bestimmungen des § 3 des Manteltarifvertrages für die Druckindustrie vom 6. Juli 1984 schlossen Arbeitgeber und Betriebsrat am 18. März 1985 eine Betriebsvereinbarung (Bl. 4 ff. der VA). Die Gewerkschaft ist der Ansicht, diese Betriebsvereinbarung verstoße gegen Bestimmungen des § 3 MTV und sei daher unwirksam.

Da Arbeitgeber und Betriebsrat sich geweigert haben, die Betriebsvereinbarung den tariflichen Bestimmungen anzupassen, hat die Gewerkschaft im vorliegenden Verfahren beantragt

festzustellen, dass die Betriebsvereinbarung vom 18. März 1985 über die Regelung der Arbeitszeit und der Pausen - gegen die von § 3 MTV vom 6. Juli 1984 verstößt und somit - unwirksam ist.

Der Arbeitgeber hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Der Betriebsrat hat keinen Antrag gestellt.