BAG - Beschluss vom 05.03.2013
1 ABR 75/11
Normen:
ArbGG § 81 Abs. 1; ZPO § 322 Abs. 1; BetrVG § 80 Abs. 1; BetrVG § 50 Abs. 1;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 81 Nr. 63
ArbGG 1979 § 81 Nr. 63
ArbRB 2013, 208
AuR 2013, 371
BB 2013, 1459
DB 2013, 1423
EzA-SD 2013, 16
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 07.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 168/10
ArbG Darmstadt, vom 24.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 7/10

Antragsbefugnis des Betriebsrats

BAG, Beschluss vom 05.03.2013 - Aktenzeichen 1 ABR 75/11

DRsp Nr. 2013/14507

Antragsbefugnis des Betriebsrats

Orientierungssätze: Ein Betriebsrat kann die Unwirksamkeit einer von einer anderen Arbeitnehmervertretung abgeschlossenen Betriebsvereinbarung nur zur gerichtlichen Überprüfung stellen, wenn diese seine eigene Regelungsbefugnis verletzt. Weder das BetrVG noch das ArbGG sehen ein inhaltliches Normenkontrollrecht der auf den unterschiedlichen Ebenen im Unternehmen und Konzern errichteten Arbeitnehmervertretungen vor.

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Schlussbeschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 7. Juli 2011 - 9 TaBV 168/10 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbGG § 81 Abs. 1; ZPO § 322 Abs. 1; BetrVG § 80 Abs. 1; BetrVG § 50 Abs. 1;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit von Altersgrenzenregelungen in Betriebsvereinbarungen.