BAG - Beschluss vom 17.02.2015
1 ABR 41/13
Normen:
ArbGG § 81 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 29.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 126/12
ArbG Lüneburg, vom 24.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 5/12

Antragsbefugnis des Betriebsrats hinsichtlich der Feststellung des vom Arbeitgeber in den ERTV-Anpassungfonds einzustellenden Betrag

BAG, Beschluss vom 17.02.2015 - Aktenzeichen 1 ABR 41/13

DRsp Nr. 2015/9221

Antragsbefugnis des Betriebsrats hinsichtlich der Feststellung des vom Arbeitgeber in den ERTV-Anpassungfonds einzustellenden Betrag

Ein Antrag des Betriebsrats auf Feststellung des vom Arbeitgeber in den ERTV-Anpassungsfonds einzustellenden Betrages mit dem Ziel, die Rechtslage in Bezug auf die vom Arbeitgeber angekündigte Rückforderung zu klären, ist mangels Antragsbefugnis des Betriebsrats unzulässig.

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 29. April 2013 - 8 TaBV 126/12 - aufgehoben.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 24. Oktober 2012 - 4 BV 5/12 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbGG § 81 Abs. 1;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die zutreffende Dotierung eines betrieblichen Fonds.

Die tarifgebundene Arbeitgeberin betreibt ein Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie. Sie beschäftigt in ihrem Betrieb in L etwa 480 Arbeitnehmer. In diesem ist der antragstellende Betriebsrat gebildet.