LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.07.2012
10 TaBV 13/12
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3, SGBIX § 96 Abs. 9;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz - AK Bad Kreuznach, vom 17.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 16/11

Antragsbefugnis; Geschäftsbedarf; Ordnungsgeld; Schwerbehindertenvertreter; Vertrauensperson

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.07.2012 - Aktenzeichen 10 TaBV 13/12

DRsp Nr. 2012/19970

Antragsbefugnis; Geschäftsbedarf; Ordnungsgeld; Schwerbehindertenvertreter; Vertrauensperson

1. Die Schwerbehindertenvertretung ist nach § 23 Abs. 3 BetrVG nicht berechtigt, ein Ordnungsgeld bzw. dessen Androhung zu beantragen.2. Die Schwerbehindertenvertretung ist nicht befugt, individualrechtliche Ansprüche der Vertrauensperson geltend zu machen.3. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, der Schwerbhindertenvertretung eine beliebige Anzahl von E-Mail-Postfächern zur Verfügung zu stellen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 17.01.2012, Az.: 6 BV 16/11, teilweise abgeändert und Ziff. 3) des Beschlusses (Androhung eines Ordnungsgeldes) vollständig aufgehoben.

Die Beschwerde der Schwerbehindertenvertretung gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 17.01.2012, Az.: 6 BV 16/11, wird unter Abweisung der zweitinstanzlich geänderten Anträge, einschließlich der Hilfsanträge, zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3, SGBIX § 96 Abs. 9;

Gründe

I.