Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 17.01.2012, Az.:
Die Beschwerde der Schwerbehindertenvertretung gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 17.01.2012, Az.:
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
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