BAG - Beschluss vom 21.03.2017
7 ABR 17/15
Normen:
ArbZG § 3 S. 1; BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 81 Abs. 1;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 81 Nr. 65
BB 2017, 1460
EzA BetrVG 2001 § 37 Nr. 30
EzA-SD 2017, 14
NZA 2017, 1014
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 20.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 TaBV 76/14
ArbG Hannover, vom 03.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 8/14

Antragsbefugnis im arbeitsgerichtlichen BeschlussverfahrenKeine Rechtswahrnehmung durch den Betriebsrat bei Ausübung der Pflicht zur Überwachung gesetzlicher VorschriftenArbeitsbefreiung und Anspruch auf Arbeitsentgelt bei nicht freigestellten BetriebsratsmitgliedernAnspruch auf Bezahlung für Betriebsratstätigkeit als individueller Rechtsanspruch

BAG, Beschluss vom 21.03.2017 - Aktenzeichen 7 ABR 17/15

DRsp Nr. 2017/7277

Antragsbefugnis im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren Keine Rechtswahrnehmung durch den Betriebsrat bei Ausübung der Pflicht zur Überwachung gesetzlicher Vorschriften Arbeitsbefreiung und Anspruch auf Arbeitsentgelt bei nicht freigestellten Betriebsratsmitgliedern Anspruch auf Bezahlung für Betriebsratstätigkeit als individueller Rechtsanspruch

Orientierungssätze: 1. Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist die Antragbefugnis nur gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner kollektivrechtlichen Rechtsposition betroffen ist. Der Betriebsrat ist nur antragsbefugt, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Die Antragsbefugnis fehlt, wenn er ausschließlich Rechte seiner Mitglieder aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht. 2. Der Betriebsrat nimmt kein eigenes Recht wahr, wenn er Arbeitsanordnungen gegenüber seinen Mitgliedern mit der Begründung verhindern will, die werktägliche Höchstarbeitszeit nach § 3 ArbZG werde überschritten. Der Streit über die arbeitszeitrechtlichen Grenzen der Arbeitspflicht betrifft das Rechtsverhältnis der Arbeitsvertragsparteien.