LAG Niedersachsen - Beschluss vom 20.04.2015
12 TaBV 76/14
Normen:
ArbZG § 3 S. 1; ArbZG § 3 S. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AUR 2015, 415
ArbRB 2015, 235
NZA-RR 2015, 476
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 03.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 8/14

Beachtung des Arbeitszeitgesetzes bei Teilnahme an ordentlicher Betriebsratssitzung vor SchichtbeginnUnbegründeter Globalantrag des Betriebsrats zur Rechtswidrigkeit weiterer Arbeitsleistung im Anschluss an eine Betriebsratssitzung bei zumutbarer Einhaltung der dienstplanmäßigen Arbeitszeit

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 20.04.2015 - Aktenzeichen 12 TaBV 76/14

DRsp Nr. 2015/9818

Beachtung des Arbeitszeitgesetzes bei Teilnahme an ordentlicher Betriebsratssitzung vor Schichtbeginn Unbegründeter Globalantrag des Betriebsrats zur Rechtswidrigkeit weiterer Arbeitsleistung im Anschluss an eine Betriebsratssitzung bei zumutbarer Einhaltung der dienstplanmäßigen Arbeitszeit

1. Betriebsratsarbeit ist keine Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG. 2. Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teil und ist es ihm deswegen unmöglich oder unzumutbar, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hat es insoweit gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung (im Anschluss an BAG 07.06.1989, 7 AZR 500/88). 3. Eine Unzumutbarkeit in diesem Sinne ist regelmäßig anzunehmen, wenn ansonsten bei Zusammenrechnung der für die Betriebsratstätigkeit aufgewendeten Zeiten mit den persönlichen Arbeitszeiten die werktägliche Höchstarbeitszeit nach § 3 ArbZG überschritten werden würde.