LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 05.06.2019
26 Ta (Kost) 6050/19
Normen:
RVG § 22; RVG § 33; BetrVG § 87; BetrVG § 99;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 09.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 26 BVGa 2758/19

Antragsbewertung im Eilverfahren auf Untersagung des Einsatzes von ohne Zustimmung des Betriebsrats eingesetzten PersonenVerschlechterungsverbot zum Nachteil des Beschwerdeführers bei Streit über den GegenstandswertBewertung einzelner Positionen als Verrechnungsposten zur Begründung eines einheitlichen Gesamtgegenstandswertes

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.06.2019 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6050/19

DRsp Nr. 2019/8614

Antragsbewertung im Eilverfahren auf Untersagung des Einsatzes von ohne Zustimmung des Betriebsrats eingesetzten Personen Verschlechterungsverbot zum Nachteil des Beschwerdeführers bei Streit über den Gegenstandswert Bewertung einzelner Positionen als Verrechnungsposten zur Begründung eines einheitlichen Gesamtgegenstandswertes

1. Bewertung von Anträgen auf Untersagung des Einsatzes von Personen, der der Betriebrat nicht zugestimmt hat, im Rahmen eines Eilverfahrens. 2. In dem Verfahren nach § 33 Abs. 3 RVG gilt das Verschlechterungsverbot, dh die erstinstanzliche Entscheidung darf nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeändert werden (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 20. August 2018 - 26 Ta (Kost) 6070/18, zu II 3 a der Gründe; LAG Köln 30. Dezember 2015 - 12 Ta 358/15, Rn. 17, str.).