LAG Köln - Beschluss vom 30.12.2015
12 Ta 358/15
Normen:
§ 33 RVG; § 23 Abs. 3 RVG; § 100 ArbGG;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 205/15

Streitwert eines Einigungsstelleneinsetzungsverfahrens

LAG Köln, Beschluss vom 30.12.2015 - Aktenzeichen 12 Ta 358/15

DRsp Nr. 2016/1632

Streitwert eines Einigungsstelleneinsetzungsverfahrens

1. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung ist eine weitgehende Schematisierung der Wertbemessung für gleichartige Streitigkeiten geboten. Der Streitwertkatalog enthält für die Arbeitsgerichtsbarkeit zwar lediglich Empfehlungen; die Aufgabe des Gerichts, bei der Streitwertfestsetzung im jeweiligen Einzelfall das ihm eingeräumte Ermessen auszuüben, bleibt hiervon unberührt. Angesichts der Tatsache, dass dem Streitwertkatalog eine Gesamtschau der bundesweiten Rechtsprechung zugrunde liegt, kommt ihnen jedoch zur Gewährleistung einer weitestmöglichen Gleichbehandlung besonderes Gewicht zu.2. Nach II. 4.2. des Streitwertkatalogs 2014 ist beim alleinigen Streit iRd. Verfahrens nach § 100 ArbGG über die Person des Vorsitzenden grundsätzlich nur 1/4 Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG festzusetzen.3. In dem Verfahren nach § 33 Abs. 1 gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius), d. h. die erstinstanzliche Entscheidung darf nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeändert werden. Dafür spricht der allgemeine prozessuale Grundsatz, dass ein Rechtsmittelführer entsprechend der Regelung in § S. 2 bei einer Beschwerdeentscheidung in der Sache nicht schlechter gestellt werden darf als in dem Ausgangsbeschluss, es sei denn, dies ist im Gesetz ausdrücklich anders vorgesehen.