LAG Hamburg - Beschluß vom 23.12.2009
8 Ta 26/08
Normen:
RVG § 33 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 80
AuR 2010, 84
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 26.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 29 BV 6/08

Antragserfordernis bei Gegenstandswertbeschwerde; unzulässige Beschwerde bei nicht auslegungsfähigem Vorbringen

LAG Hamburg, Beschluß vom 23.12.2009 - Aktenzeichen 8 Ta 26/08

DRsp Nr. 2010/937

Antragserfordernis bei Gegenstandswertbeschwerde; unzulässige Beschwerde bei nicht auslegungsfähigem Vorbringen

1. Eine Gegenstandswertbeschwerde ohne Antrag ist unzulässig. 2. Zur Erfüllung des Antragserfordernisses genügt es, dass sich dem Vorbringen der Beschwerde durch Auslegung ein bestimmtes Begehren entnehmen lässt.

1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26.09.2008 (29 BV 6/08) wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3 S. 1;

Gründe: