BVerwG - Urteil vom 11.08.2005
5 C 18.04
Normen:
SGB VIII F. 2001 § 35 a ; BSHG F. 2001 § 39 Abs. 3 § 40 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BVerwGE 124, 83
DVBL 2006, 975
FamRZ 2006, 947
NJW 2006, 2201
NVwZ 2006, 697
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, vom 19.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LB 111/02
VG Hannover, vom 29.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 4148/00

Antragserfordernis bei jugendhilferechtlicher Eingliederungshilfe - vorläufiges Tätigwerden des Jugendhilfeträgers - Zuständigkeit bei Hilfe zu angemessener Schulbildung - Zuständigkeit des überörtlichen Trägers bei Jugendhilfe für Deutsche im Ausland

BVerwG, Urteil vom 11.08.2005 - Aktenzeichen 5 C 18.04

DRsp Nr. 2006/441

Antragserfordernis bei jugendhilferechtlicher Eingliederungshilfe - vorläufiges Tätigwerden des Jugendhilfeträgers - Zuständigkeit bei Hilfe zu angemessener Schulbildung - Zuständigkeit des überörtlichen Trägers bei Jugendhilfe für Deutsche im Ausland

»1. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss für die Kosten der von Dritten durchgeführten Eingliederungshilfemaßnahmen nur aufkommen, wenn der Hilfebedarf rechtzeitig an ihn herangetragen worden ist (wie BVerwGE 112, 98). 2. Die Verpflichtung eines Jugendhilfeträgers zu vorläufigem Tätigwerden nach § 86 d SGB VIII beruht nicht auf einem allgemeinen, auf Fälle ungeklärter sachlicher Zuständigkeit übertragbaren Rechtsgedanken. 3. § 14 SGB IX gilt nicht für die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der Jugendhilfe. 4. Für den die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe zu Leistungen an Deutsche im Ausland begründenden tatsächlichen Aufenthalt kommt es nicht auf melderechtliche Eintragungen an.«

Normenkette:

SGB VIII F. 2001 § 35 a ; BSHG F. 2001 § 39 Abs. 3 § 40 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Kosten für eine Internatsunterbringung in England im Rahmen der Gewährung von Jugendhilfe.