LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.12.2011
6 Ta 275/11
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 1; ZPO § 278 Abs. 6; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 04.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2678/11 KO

Antragserfordernis für Prozesskostenhilfe zu Mehrvergleich

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.12.2011 - Aktenzeichen 6 Ta 275/11

DRsp Nr. 2012/2476

Antragserfordernis für Prozesskostenhilfe zu Mehrvergleich

1. Für andere als die durch die Klageschrift festgelegten Streitgegenstände ist ein erneuter Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag erforderlich; stillschweigende Bewilligungsanträge sind mit dem stark formalisierten Prozesskostenhilfeverfahren nicht vereinbar. 2. Aus einer Prozesskostenhilfebewilligung "in vollem Umfang" folgt keine weitergehende Erstreckung auf zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht benannte Streitgegenstande; die Formulierung gibt vorrangig zu erkennen, dass der Partei für den im Antrag mitgeteilten Antrag voll umfänglich Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung bewilligt wird, und kann nicht dahingehend verstanden werden, dass das Arbeitsgericht gewissermaßen vorweg für alle möglichen künftigen Erweiterungen des Streitgegenstandes Prozesskostenhilfe bewilligen will. 3. Regelt ein Prozessvergleich andere Gegenstände als den ursprünglichen Streitgegenstand, muss hierfür erneut rechtzeitig Prozesskostenhilfe beantragt werden; diese Möglichkeit besteht bei noch nicht gegebenen Entscheidungsreife des ursprünglichen Prozesskostenhilfegesuchs bis zum Ablauf der im Vergleich vorgesehenen Widerrufsfrist.