LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.11.2023
L 18 AL 17/23
Normen:
SGG § 153 Abs. 4 S. 2; SGB III § 102; BGB § 130 Abs. 1 S. 1; BGB § 130 Abs. 3; SGB III § 324 Abs. 1 S. 2; BGB § 242; SGB X § 27;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 31.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 AL 1408/20

Antragsfrist für KurzarbeitergeldRechtsfolgen Versäumung Antragsfrist für KugBeweislast für Zeitpunkt Eingang Antrag auf Kug bei Agentur für ArbeitAnspruch auf Wiedereinsetzung in vorigen Stand bei Versäumung Antragsfrist Kug

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.11.2023 - Aktenzeichen L 18 AL 17/23

DRsp Nr. 2023/16879

Antragsfrist für Kurzarbeitergeld Rechtsfolgen Versäumung Antragsfrist für Kug Beweislast für Zeitpunkt Eingang Antrag auf Kug bei Agentur für Arbeit Anspruch auf Wiedereinsetzung in vorigen Stand bei Versäumung Antragsfrist Kug

Für den rechtzeitigen Eingang des Antrags auf Kurzarbeitergeld vor Ablauf der Antragsfrist ist der Antragsteller beweispflichtig und er hat konkrete Tatsachen vorzutragen. Soweit ihm dies nicht gelingt, z.B. aufgrund des Umstands, dass der Briefumschlag nicht in der Verwaltungsakte vorhanden ist, ist der Antrag abzulehnen. Die Anzeige des Antragstellers auf Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit ersetzt den Kug-Antrag nicht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Januar 2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 4 S. 2; SGB III § 102; BGB § 130 Abs. 1 S. 1; BGB § 130 Abs. 3; SGB III § 324 Abs. 1 S. 2; BGB § 242; SGB X § 27;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Zahlung von Kurzarbeitergeld (Kug) für vier Betriebsabteilungen für den Monat Mai 2020. Streitig ist die Einhaltung der Antragsfrist.