BSG - Urteil vom 05.02.2003
B 6 KA 27/02 R
Normen:
SGB V § 95 Abs. 10 S. 1 ; SGB X § 27 Abs. 1 S. 1 § 27 Abs. 2 § 27 Abs. 5 ;
Fundstellen:
SozR 4-1300 § 27 Nr. 1
SozR 4-2500 § 95 Nr. 3
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 11 KA 195/00 - 13.03.2002,
SG Köln, vom 27.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KA 54/99

Antragsfristen in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung

BSG, Urteil vom 05.02.2003 - Aktenzeichen B 6 KA 27/02 R

DRsp Nr. 2003/8405

Antragsfristen in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung

Bei der bis Ende 1998 bemessenen Frist für den Antrag eines Psychotherapeuten auf bedarfsunabhängige Zulassung handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist, so dass eine Wiedereinsetzung möglich ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 95 Abs. 10 S. 1 ; SGB X § 27 Abs. 1 S. 1 § 27 Abs. 2 § 27 Abs. 5 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die bedarfsunabhängige Zulassung des Klägers als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut.

Der 1953 geborene und in K. wohnhafte Kläger ist graduierter Sozialpädagoge. Von 1990 an führte er in seiner Praxis in K. im Rahmen des so genannten Delegationsverfahrens psychotherapeutische Behandlungen bei Kindern und Jugendlichen durch, die bei gesetzlichen Krankenkassen versichert waren.

Auf Grund seines Antrages vom 26. Dezember 1998 - abgesandt am 28. und eingegangen am 30. Dezember 1998 - erteilte ihm die zuständige Approbationsbehörde im Februar 1999 die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut.