BSG - Urteil vom 04.12.2014
B 5 AL 1/14 R
Normen:
SGB III § 116 Nr. 3; SGB III § 26 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 28a;
Fundstellen:
NZA 2015, 730
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 22.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AL 138/11
SG Köln, vom 22.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 AL 820/10

Antragspflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung; Versicherungspflichtverhältnis vor Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ; Notwendigkeit des Bezuges von Übergangsgeld während der Teilnahme an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme

BSG, Urteil vom 04.12.2014 - Aktenzeichen B 5 AL 1/14 R

DRsp Nr. 2015/5677

Antragspflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung; Versicherungspflichtverhältnis vor Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ; Notwendigkeit des Bezuges von Übergangsgeld während der Teilnahme an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme

Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung setzt voraus, dass der Antragsteller eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB 3 tatsächlich bezogen hat.

Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.

Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 116 Nr. 3; SGB III § 26 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 28a;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Pflichtversicherung der Klägerin in der Arbeitslosenversicherung ab dem 1.7.2010.

Die im Jahre 1953 geborene Klägerin bezog vom 4.2.2008 bis 30.6.2009 - unterbrochen durch eine Zeit der Arbeitsunfähigkeit - von der Beklagten Arbeitslosengeld. In der Zeit vom 1.7.2009 bis 30.6.2010 nahm sie an einer von der Deutschen Rentenversicherung Bund finanzierten Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teil und erhielt von dieser Übergangsgeld. Zum 1.7.2010 machte sich die Klägerin selbständig.

Ihren am 29.6.2010 gestellten Antrag auf Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8.7.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.9.2010 ab.