LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 22.02.2023
4 TaBVGa 1301/22
Normen:
ArbGG § 85 Abs. 2; BetrVG § 1; BetrVG § 18 Abs. 2; BetrVG § 117 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 117 Abs. 2; ArbGG § 81 Abs. 2 S. 2; ArbGG § 87 Abs. 2 S. 3; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 07.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BVGa 7/22

Antragsrücknahme bei Zustimmungsverweigerung des AntragsgegnersNichtigkeit einer BetriebsratswahlGesetzliche Fiktion eines Betriebsteils nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVGHauptbetrieb außerhalb des Geltungsbereichs des BetrVGUntersagung der Initiierung der Wahl eines Wahlvorstands

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.02.2023 - Aktenzeichen 4 TaBVGa 1301/22

DRsp Nr. 2023/7125

Antragsrücknahme bei Zustimmungsverweigerung des Antragsgegners Nichtigkeit einer Betriebsratswahl Gesetzliche Fiktion eines Betriebsteils nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG Hauptbetrieb außerhalb des Geltungsbereichs des BetrVG Untersagung der Initiierung der Wahl eines Wahlvorstands

1. Verweigert der Antragsgegner seine Zustimmung zur Antragsrücknahme, wird diese gegenstandslos. Die mit ihr angestrebte prozessuale Wirkung tritt endgültig nicht ein. Sie verliert auch für die Antragstellerin ihre Bindungswirkung, ohne dass es eines Widerrufs bedarf. Das Verfahren geht weiter; die Rechtshängigkeit bleibt bestehen. 2. Voraussetzung für die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl ist ein so eklatanter Verstoß gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Wegen der weitreichenden Folgen einer von Anfang an unwirksamen Betriebsratswahl kann deren jederzeit feststellbare Nichtigkeit nur bei besonders gravierenden und krassen Wahlverstößen angenommen werden. 3. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG bestimmt im Wege einer gesetzlichen Fiktion, dass ein Betriebsteil als selbständiger Betrieb gilt, wenn er räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt ist. Für einen solchen Betriebsteil ist grundsätzlich ein eigener Betriebsrat zu wählen.