LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.12.2012
3 Sa 338/12
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 28.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 249/12

Antragstellung; Aushilfskräfte; Befristung; Direktionsrecht; Kausalzusammenhang; Vertretung; Weiterbeschäftigungsantrag

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.12.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 338/12

DRsp Nr. 2013/4491

Antragstellung; Aushilfskräfte; Befristung; Direktionsrecht; Kausalzusammenhang; Vertretung; Weiterbeschäftigungsantrag

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 28.06.2012 - 6 Ca 249/12 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 27.11.2011 vereinbarten Befristung zum 31.03.2012 geendet hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.