BVerwG - Beschluss vom 20.06.2014
5 B 18.14
Normen:
VwGO § 108 Abs. 1 S. 2; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; BGB § 166 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OVG Sachsen, vom 04.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 357/11

Antragstellung eines voll Handlungsfähigen auf Sozialleistungen durch Mitunterzeichnung der über Sonderwissen verfügenden Eltern (hier: Zurechnung des Sparguthabens zum Vermögen des Antragstellers bzgl. Auflösung des Sparbuchs)

BVerwG, Beschluss vom 20.06.2014 - Aktenzeichen 5 B 18.14

DRsp Nr. 2014/11313

Antragstellung eines voll Handlungsfähigen auf Sozialleistungen durch Mitunterzeichnung der über Sonderwissen verfügenden Eltern (hier: Zurechnung des Sparguthabens zum Vermögen des Antragstellers bzgl. Auflösung des Sparbuchs)

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Frau Rechtsanwältin , wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 108 Abs. 1 S. 2; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; BGB § 166 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

1. Die auf die Zulassungsgründe eines Verfahrensmangels und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.