MTV (Manteltarifvertrag für die kaufmännischen Angestellten in den Verlagen von Tageszeitungen im Lande Nordrhein-Westfalen, gültig ab 1. Januar 1989) § 27 ; RTS-Tarifvertrag (Tarifvertrag über die Einführung und Anwendung rechnergesteuerter Textsysteme, gültig ab 1. April 1978) § 11 Abs. 5; TVG § 1 (Tarifverträge: Druckindustrie);
Fundstellen:
AP Nr. 28 zu § 1 TVG
BB 1995, 1360
EzA § 4 TVG Nr. 26
NZA 1995, 1203
SAE 1996, 416
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - Urteil vom 24. Februar 1994 - 13 (10) Sa 1511/93 ,
ArbG Düsseldorf, vom 21.07.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2628/93
Antrittsgebühr für Fachkräfte der Druckindustrie
BAG, Urteil vom 22.03.1995 - Aktenzeichen 10 AZR 432/94
DRsp Nr. 1995/5986
Antrittsgebühr für Fachkräfte der Druckindustrie
»Einen Anspruch auf Zahlung der Antrittsgebühr nach § 11 Abs. 5 RTS-Tarifvertrag haben nur solche in der rechnergesteuerten Texterfassung mit Angestelltentätigkeiten beschäftigten Fachkräfte der Druckindustrie, die schon bei Einführung der rechnergesteuerten Textsysteme im Betrieb als gewerbliche Fachkräfte der Druckindustrie beschäftigt waren.«
Normenkette:
MTV (Manteltarifvertrag für die kaufmännischen Angestellten in den Verlagen von Tageszeitungen im Lande Nordrhein-Westfalen, gültig ab 1. Januar 1989) § 27 ; RTS-Tarifvertrag (Tarifvertrag über die Einführung und Anwendung rechnergesteuerter Textsysteme, gültig ab 1. April 1978) § 11 Abs. 5; TVG § 1 (Tarifverträge: Druckindustrie);
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Zahlung einer tariflichen Antrittszulage.
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