LAG Hamm - Beschluss vom 28.01.2009
2 Sa 1465/08
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 234; ZPO § 522 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 02.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1851/07
BAG, 2 AZB 5/09,

Anwaltliche Ausgangskontrolle bei Fax-Übermittlung fristwahrender Schriftsätze

LAG Hamm, Beschluss vom 28.01.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 1465/08

DRsp Nr. 2009/7972

Anwaltliche Ausgangskontrolle bei Fax-Übermittlung fristwahrender Schriftsätze

1. Eine konkrete Anweisung des Anwalts im Einzelfall macht allgemeine organisatorische Regelungen nur dann überflüssig, wenn diese durch die Einzelanweisung ihre Bedeutung für die Einhaltung der Frist verliert. 2. Das ist nicht der Fall, wenn die Weisung nur dahin geht, einen Schriftsatz per Telefax fristgerecht zu übermitteln, die Fristüberschreitung aber darauf beruht, dass es an ausreichenden organisatorischen Vorkehrungen dazu gefehlt hat, unter welchen Voraussetzungen die Frist nach Telefaxübermittlung gestrichen oder als erledigt vermerkt werden darf. 3. Eine Fristversäumung bei der Übermittlung per Telefax kann dadurch vermieden werden, dass die damit befasste Mitarbeiterin angewiesen wird, einen Einzelnachweis über den Sendevorgang, der die ordnungsgemäße Übermittlung anzeigt, auszudrucken und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen.

Tenor:

Unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags vom 02.06.2008 wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 22.02.2008 - 2 Ca 1851/07 - kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.200,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 234; ZPO § 522 Abs. 1;