LAG Köln - Beschluss vom 03.11.2005
7 Ta 306/05
Normen:
KSchG § 4 § 5 ; ZPO § 85 ;
Fundstellen:
NJW 2006, 1694
NZA-RR 2006, 325
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 09.12.2004

Anwaltliche Fristenkontrolle im Kündigungsschutzprozess - zurechenbares Anwaltsverschulden bei verspäteter Kündigungsschutzklage

LAG Köln, Beschluss vom 03.11.2005 - Aktenzeichen 7 Ta 306/05

DRsp Nr. 2006/19882

Anwaltliche Fristenkontrolle im Kündigungsschutzprozess - zurechenbares Anwaltsverschulden bei verspäteter Kündigungsschutzklage

»1. Der mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage beauftragte Anwalt darf die Ermittlung des Ablaufs der Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG nicht seinem Büropersonal überlassen. 2. Hat er diese Aufgabe dennoch delegiert und wird ihm die Handakte während des Laufs der Drei-Wochen-Frist vorgelegt, weil sich der Gegner nicht innerhalb eines diesem vorgegebenen Zeitraums zu einem Vergleichsangebot geäußert hat, so muss der Anwalt spätestens jetzt nochmals eigenverantwortlich den Fristablauf überprüfen. Dasselbe gilt erst recht, wenn die Handakte vorgelegt wird, um die Klageschrift zu erstellen. 3. Ein Verschulden des Anwalts selbst ist der Partei gemäß § 85 II ZPO auch im Rahmen des Verfahrens nach § 5 KSchG zuzurechnen (h. M.).«

Normenkette:

KSchG § 4 § 5 ; ZPO § 85 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um einen Antrag des Klägers auf nachträgliche Zulassung seiner Kündigungsschutzklage.