Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des B-Stadt-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer, Berichterstatterin - vom 15. Oktober 2019 geändert:
Der Gegenstandswert wird auf 2.724,- Euro festgesetzt.
I.
Der Beklagte sucht mit seiner Beschwerde die Herabsetzung des durch das Verwaltungsgericht festgesetzten Gegenstandswerts zu erreichen.
Mit ihrer am 2. Oktober 2017 erhobenen Klage im Hauptsacheverfahren begehrten die Kläger auf Grundlage von § 44 Abs. 1 SGB X die Aufhebung eines bestandskräftigen Bescheides des Beklagten, mit welchem dieser die Weitergewährung eines zuletzt mit Bescheid vom 6. Mai 2013 auf Grundlage von § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII bis zum 31. März 2014 bewilligten erhöhten Pflegegeldes für ein von den Klägern betreutes Pflegekind abgelehnt hatte.
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