LAG Köln - Beschluss vom 09.02.2005
2 Ta 28/05
Normen:
ZPO § 121 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 10828/04

Anwaltsbeiordnung unabhängig von Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit der Klageerhebung - Beiordnung für Vergleichsabschluss

LAG Köln, Beschluss vom 09.02.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 28/05

DRsp Nr. 2005/8695

Anwaltsbeiordnung unabhängig von Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit der Klageerhebung - Beiordnung für Vergleichsabschluss

»Die Frage, ob eine Anwaltsbeiordnung erforderlich ist, ist nach § 121 ZPO zu beantworten. Sie ist unabhängig von der Erfolgsaussicht oder der Mutwilligkeit der Klageerhegung danach zu beantworten, ob eine Nicht-arme-Partei ebenfalls einen Anwalt eingeschaltet hätte. In diesem Zusammenhang kann eine Beiordnung für einen Vergleichsabschluss erforderlich sein, wenn die Tatsachengrundlage schwierig festzustellen ist. Nicht erforderlich ist die Anwaltsbeiordnung für einen Anspruch auf Abrechnung, wenn bereits Abrechnung erteilt ist und der Streit darum geht, ob noch Zahlungsansprüche über die abgerechneten Ansprüche hinaus bestehen.«

Normenkette:

ZPO § 121 ;

Gründe: