LAG Düsseldorf - Beschluss vom 18.07.1991
7 Ta 157/91
Normen:
BRAGO § 33 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 1993, 353
JurBüro 1991, 1497

Anwaltsgebühren: Anfall der Gebühr nach § 33 Abs. 2 BRAGO

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 18.07.1991 - Aktenzeichen 7 Ta 157/91

DRsp Nr. 2002/8887

Anwaltsgebühren: Anfall der Gebühr nach § 33 Abs. 2 BRAGO

1. Die Gebühr nach § 33 Abs. 2 BRAGO ist festzusetzen, wenn sich aus der dienstlichen Äußerung des Richters ergibt, daß der Beschluss "Neuer Termin soll nur auf Antrag einer der Parteien anberaumt werden" im Einvernehmen mit dem die Gebühr beanspruchenden Anwalt ergangen ist. 2. Die Gebühr errechnet sich nach dem Hauptsachewert.

Normenkette:

BRAGO § 33 Abs. 2 ;

Hinweise:

Anmerkung:

Mümmler, JurBüro 1991, 1498

Fundstellen
AnwBl 1993, 353
JurBüro 1991, 1497