BGH - Beschluß vom 05.02.1998
IX ZR 263/96
Normen:
BEG § 209; BRAGO § 32 Abs. 1 ; ZPO § 119 ;
Fundstellen:
BGHR BEG § 209 Abs. 1 Prozeßkostenhilfeantrag 1
BGHR BRAGO § 32 Prozeßkostenhilfe 1
BGHR ZPO § 119 Rückwirkung 1
JurBüro 1998, 476
MDR 1998, 560
NJW-RR 1998, 642
Rpfleger 1998, 252

Anwaltsgebühren bei verspäteter Bewilligung von Prozeßkostenhilfe in Entschädigungssachen

BGH, Beschluß vom 05.02.1998 - Aktenzeichen IX ZR 263/96

DRsp Nr. 1998/3516

Anwaltsgebühren bei verspäteter Bewilligung von Prozeßkostenhilfe in Entschädigungssachen

»Wird im Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz der Beschluß über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe dem Antragsteller so spät zugestellt, daß der beigeordnete Rechtsanwalt einen zusammen mit dem Antrag auf Prozeßkostenhilfe formulierten Sachantrag vor einer Entscheidung nach § 209 Abs. 3 BEG nicht wiederholen kann, ist die Prozeßgebühr nicht nach § 32 Abs. 1 BRAGO auf die Hälfte zu kürzen, wenn bei Stellung des Antrags alle Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vorlagen.«

Normenkette:

BEG § 209; BRAGO § 32 Abs. 1 ; ZPO § 119 ;

Gründe: