OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.09.2008
I-24 U 64/08
Normen:
BGB § 280 ; BGB § 611 ; BGB § 626 ; BGB § 675 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 2009, 147
OLGReport-Düsseldorf 2009, 191
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 541/07

Anwaltshaftung: Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch den Rechtsanwalt, wenn Kündigungsschutzklage des Mandanten Aussicht auf Erfolg hat

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.09.2008 - Aktenzeichen I-24 U 64/08

DRsp Nr. 2008/21366

Anwaltshaftung: Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch den Rechtsanwalt, wenn Kündigungsschutzklage des Mandanten Aussicht auf Erfolg hat

1. Die Kündigung des Arbeitgebers auf Grund verhaltensbedingter Leistungsstörungen des Arbeitsverhältnisses setzt regelmäßig eine Abmahnung voraus und kann nicht auf Abmahnungen wegen anderer Vertragsverletzungen gestützt werden. 2. Hat die entsprechende Kündigungsschutzklage aus Sicht des Regressrichters deshalb Aussicht auf Erfolg und versäumt der Rechtsanwalt schuldhaft die Berufungsbegründungsfrist, so ist sein Fehlverhalten schadensursächlich.

Normenkette:

BGB § 280 ; BGB § 611 ; BGB § 626 ; BGB § 675 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg. Das landgerichtliche Urteil ist richtig und aus der Berufungsbegründung ergeben sich keine Gründe für die beantragte Abänderung.

I.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagten den mit dem Kläger geschlossenen Anwaltsdienstvertrag (§§ 675, 611 ff. BGB) schuldhaft verletzt haben, indem sie die Berufungsbegründungsfrist in dem Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf in dem Verfahren 16 Sa 1088/06 versäumten. Daraus haften sie dem Kläger auf Schadensersatz.