LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.09.2005
5 Ta 176/05
Normen:
KSchG § 5 Abs. 3 Satz 1 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 15.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 725/05

Anwaltsverschulden bei verspäteter Kündigungsschutzklage - Organisation der Fristenkontrolle bei erforderlicher Deckungszusage

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.09.2005 - Aktenzeichen 5 Ta 176/05

DRsp Nr. 2005/20033

Anwaltsverschulden bei verspäteter Kündigungsschutzklage - Organisation der Fristenkontrolle bei erforderlicher Deckungszusage

1. Zur Sicherung des rechtzeitigen Eingangs fristgebundener Schriftsätze bei Gericht hat der Prozessbevollmächtigte eine zuverlässige Fristenkontrolle nebst Ausgangskontrolle zu organisieren; diese Organisation muss nicht nur vorsehen, dass der jeweilige Schriftsatz rechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht wird, es muss auch gewährleistet sein, dass die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet ist, insbesondere wenn der fristgebundene Schriftsatz für eine Partei aufgegeben werden soll, deren Rechtsschutzversicherung erst noch um Deckungszusage gebeten wird.2. Auch wenn der Rechtsanwalt mehrere tatsächlich oder vermeintlich ähnlich gelagerte Fälle bearbeitet, mindert dies das Maß der anzuwendenden Sorgfalt nicht.

Normenkette:

KSchG § 5 Abs. 3 Satz 1 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beklagte kündigte dem Kläger mit dem - dem Kläger am 17.12.2004 zugegangenen - Schreiben vom 16.12.2004 (Bl. 31 d. A.) ordentlich zum 31.07.2005. Am 29.12.2004 beauftragte der Kläger seinen früheren Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt A. G., mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage.