Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Mit vorbezeichnetem Urteil hat das LSG den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Zweck der Fortführung des Berufungsverfahrens -
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