LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.06.2019
L 8 U 19/19 WA
Normen:
SGG § 67 Abs. 1; SGG § 67 Abs. 2; SGG § 156 Abs. 2 S. 1;

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem durch die Rücknahmefiktion des § 156 Abs. 2 S. 1 SGG von Gesetzes wegen beendeten BerufungsverfahrenKeine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund einer Krankheit

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.06.2019 - Aktenzeichen L 8 U 19/19 WA

DRsp Nr. 2019/10750

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem durch die Rücknahmefiktion des § 156 Abs. 2 S. 1 SGG von Gesetzes wegen beendeten Berufungsverfahren Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund einer Krankheit

Selbst wenn man der Auffassung folgt, bei der Ausschlussfrist des § 156 Abs. 2 S. 1 SGG sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Fällen höherer Gewalt in Betracht zu ziehen, ist ein Antrag in der Sache nicht begründet, wenn belastbare Befunde dazu, dass die Entschluss- und Handlungsfähigkeit krankheitsbedingt vollständig ausgeschaltet gewesen wären, so dass keinerlei Raum für minimale Handlungen der Kontaktaufnahme zum Landessozialgericht durch den Kläger selbst oder einen Dritten verblieben wäre, nicht dargelegt worden sind und nach dem Gesamtbild der (verbliebenen) Aktivitäten auch sonst nicht erkennbar waren.

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Zweck der Fortführung des Berufungsverfahrens zum Aktenzeichen L 8 U 10/18 wird abgelehnt. Die Beteiligten haben einander notwendige außergerichtliche Kosten dieses Verfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 1; SGG § 67 Abs. 2; SGG § 156 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

1. 2. 3. 4.