BSG - Beschluss vom 23.09.2019
B 9 SB 61/19 B
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 04.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SB 155/16
SG Chemnitz, vom 14.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 SB 118/16

Anwaltszwang vor dem BSG

BSG, Beschluss vom 23.09.2019 - Aktenzeichen B 9 SB 61/19 B

DRsp Nr. 2019/15633

Anwaltszwang vor dem BSG

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 4. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe:

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil mit einem am 5.9.2019 nach Weiterleitung durch das LSG beim BSG eingegangenen von ihr selbst unterzeichneten Schreiben vom 2.8.2019 sinngemäß Beschwerde eingelegt. Das angefochtene Urteil ist der Klägerin am 17.7.2019 zugestellt worden. Ein wirksames PKH-Gesuch scheitert jedenfalls an der fristgerechten Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 73a Abs 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO).