BSG - Beschluss vom 24.07.2019
B 14 AS 254/18 B
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 20.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 2510/17
SG Berlin, vom 30.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 134 AS 2144/17

Anwaltszwang vor dem BSGParallelentscheidung zu BSG B 14 AS 227/18 B v. 16.07.2019

BSG, Beschluss vom 24.07.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 254/18 B

DRsp Nr. 2019/12942

Anwaltszwang vor dem BSGParallelentscheidung zu BSG B 14 AS 227/18 B v. 16.07.2019

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. September 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt T. D., B., beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde ist abzulehnen, weil ungeachtet der Frage der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - zugelassen werden. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.