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Die Klägerin hat den Beruf einer Groß- und Außenhandelskauffrau erlernt und ausgeübt. Wegen der Geburt ihres ersten Kindes erhielt sie ab Juli 1982 Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG). Am 9. Februar 1983 meldete sie sich arbeitslos und erklärte sich wegen der Betreuung ihres Kindes nur zu einer Teilzeitbeschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden bereit. Das Arbeitsamt konnte ihr eine entsprechende Stelle nicht vermitteln. Die Klägerin erhielt daraufhin Arbeitslosengeld (Alg) aus einem Anspruch von 312 Tagen. Vor der Erschöpfung dieses Anspruchs bezog sie anläßlich der Geburt ihres zweiten Kindes wiederum Leistungen nach dem MuSchG. Auf ihre Arbeitslosmeldung am 1. August 1984, mit der sie sich erneut für eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden zur Verfügung stellte, bewilligte die Beklagte Alg für die restliche Anspruchsdauer von 43 Tagen. Anschluß-Arbeitslosenhilfe (Anschluß-Alhi) bezog die Klägerin nicht.
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