BSG - Urteil vom 26.06.2007
B 4 R 19/07 R
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 ; SGB I § 45 ; SGB VI § 47 § 99 Abs. 1 ; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 4 ;
Fundstellen:
NZS 2008, 558
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 25.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 RA 103/03
SG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen 14 RA 218/01

Anwendbarkeit der 4-Jahresfrist des § 44 Abs. 4 SGB X bei einem Überprüfungsverfahren zum Anspruch auf Erziehungsrente

BSG, Urteil vom 26.06.2007 - Aktenzeichen B 4 R 19/07 R

DRsp Nr. 2008/1025

Anwendbarkeit der 4-Jahresfrist des § 44 Abs. 4 SGB X bei einem Überprüfungsverfahren zum Anspruch auf Erziehungsrente

Die Leistungsbegrenzung nach § 44 Abs. 4 SGB X ist auf vier Jahre unmittelbar, nicht aber analog rechtsgrundsätzlich anzuwenden, wenn im Überprüfungsverfahren festgestellt wird, dass der frühere Verwaltungsakt wegen Nichtbeachtung eines Herstellungsanspruchs rechtswidrig war. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 ; SGB I § 45 ; SGB VI § 47 § 99 Abs. 1 ; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 4 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten, ob der Klägerin Erziehungsrente wegen eines sog Herstellungsanspruchs schon für Bezugszeiten vor dem 1.1.1996 zusteht oder ob der "4-Jahres-Zeitraum" des § 44 Abs 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) dem entgegensteht.

Die Ehe der Klägerin, aus der 1983 ein Kind hervorgegangen ist, wurde 1988 geschieden. Im Januar 1991 starb der Mann.

Die Klägerin beantragte bei der Beklagten für ihr Kind Waisenrente, die diese im Februar 1991 bewilligte. Ferner fragte die Klägerin beim Sozialhilfeträger nach "Unterhaltsmöglichkeiten für geschiedene Paare" nach. Beide Leistungsträger wiesen sie nicht auf die Möglichkeit hin, Erziehungsrente zu beantragen.