I. Die Beteiligten streiten, ob der Klägerin Erziehungsrente wegen eines sog Herstellungsanspruchs schon für Bezugszeiten vor dem 1.1.1996 zusteht oder ob der "4-Jahres-Zeitraum" des § 44 Abs 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) dem entgegensteht.
Die Ehe der Klägerin, aus der 1983 ein Kind hervorgegangen ist, wurde 1988 geschieden. Im Januar 1991 starb der Mann.
Die Klägerin beantragte bei der Beklagten für ihr Kind Waisenrente, die diese im Februar 1991 bewilligte. Ferner fragte die Klägerin beim Sozialhilfeträger nach "Unterhaltsmöglichkeiten für geschiedene Paare" nach. Beide Leistungsträger wiesen sie nicht auf die Möglichkeit hin, Erziehungsrente zu beantragen.
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