BSG - Urteil vom 17.07.2008
B 9/9a VM 1/06 R
Normen:
GesSchäUAnO § 12 ; UntAbschlG § 1 Abs. 2 Nr. 1 § 7 ;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 15.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 VM 15/03
SG Berlin, vom 17.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 VM 85/99

Anwendbarkeit der Ausschlussfrist nach dem Gesetz über den Abschluss von Unterstützungen der Bürger der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen

BSG, Urteil vom 17.07.2008 - Aktenzeichen B 9/9a VM 1/06 R

DRsp Nr. 2008/20344

Anwendbarkeit der Ausschlussfrist nach dem Gesetz über den Abschluss von Unterstützungen der Bürger der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen

Die 10-Jahres-Frist der Anordnung über eine erweiterte materielle Unterstützung für Bürger bei Gesundheitsschäden in Folge medizinischer Maßnahmen vom 28.1.1987 beginnt mit der Kenntnis des Betroffenen vom möglichen Charakter einer Gesundheitsstörung als "Gesundheitsschädigung" durch die Operation. Die Anordnung hat bis zu ihrer Ablösung durch das Gesetz über den Abschluss von Unterstützungen der Bürger der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen (UntAbschlG) als Bundesrecht weitergegolten. Danach bereits abgelaufene Fristen hat das UntAbschlG nicht wieder eröffnet. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GesSchäUAnO § 12 ; UntAbschlG § 1 Abs. 2 Nr. 1 § 7 ;

Gründe:

I. Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem Gesetz über den Abschluss von Unterstützungen der Bürger der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen (Unterstützungsabschlussgesetz [UntAbschlG]).