BSG - Urteil vom 29.11.2006
B 6 KA 23/06 R
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 85 Abs. 4b ;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf 2. Kammer - S 2 KA 52/06 - 17.05.2006,

Anwendbarkeit der Degressionsregelung der vertragszahnärztlichen Versorgung auf Oralchirurgen

BSG, Urteil vom 29.11.2006 - Aktenzeichen B 6 KA 23/06 R

DRsp Nr. 2007/4216

Anwendbarkeit der Degressionsregelung der vertragszahnärztlichen Versorgung auf Oralchirurgen

Im Rahmen der Terminologie des § 85 Abs. 4b SGB V können Kieferorthopäden nur den Vertragszahnärzten zugeordnet werden, womit für sie die für diese festgelegte degressionsfreie Punktmenge wie auch die Degressionsstufen gelten. Daran hat sich durch dessen Neufassung zum 1.1.2004 mit Anfügung des Halbsatzes 2, in dem für Kieferorthopäden gesonderte Degressionsstufen normiert sind, nichts geändert. Mit dieser Anfügung wollte der Gesetzgeber für alle übrigen Vertragszahnärzte bei der allgemeinen Regelung für Vertragszahnärzte sollte, die mithin auch für die Oralchirurgen gilt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 85 Abs. 4b ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Honorarabzuges wegen degressionsbedingter Punktwertabsenkung.