LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.02.2021
17 Sa 37/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
ITRB 2021, 132
NZA-RR 2021, 331
NZA-RR 2021, 523
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 14.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 18/18

Anwendbarkeit der DSGVO auch für vor dem 24.05.2018 erhobene und danach genutzte personenbezogene DatenRechtsgrundlage für PersonalinformationsmanagementsystemKein Verstoß durch Übersendung von Daten an die USAKein immaterieller Schadensersatz ohne Verstoß gegen DSGVOPermanente Missbrauchsgefahr der Datennutzung als Grundlage für immateriellen Schadensersatz

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2021 - Aktenzeichen 17 Sa 37/20

DRsp Nr. 2021/5069

Anwendbarkeit der DSGVO auch für vor dem 24.05.2018 erhobene und danach genutzte personenbezogene Daten Rechtsgrundlage für Personalinformationsmanagementsystem Kein Verstoß durch Übersendung von Daten an die USA Kein immaterieller Schadensersatz ohne Verstoß gegen DSGVO Permanente Missbrauchsgefahr der Datennutzung als Grundlage für immateriellen Schadensersatz

1. Werden personenbezogene Daten von Beschäftigten über den 24. Mai 2018 hinaus verarbeitet (gespeichert), ist dies ab dem 25. Mai 2018 am Maßstab der DSGVO zu messen.2. Erfolgt die Verarbeitung/Speicherung der personenbezogenen Daten von Beschäftigten, zum Zwecke, ein (noch) nicht produktiv genutztes, später noch konzernweit einzuführendes cloudbasiertes Personalinformationsmanagementsystem zu testen, scheidet § 26 Abs. 1 BDSG wie auch Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO als Rechtsgrundlage der Verarbeitung mangels Erforderlichkeit aus. Als Rechtsgrundlage einer Datenverarbeitung kommt in diesem Fall als Kollektivvereinbarung iSv. § 26 Abs. 4 BDSG eine Betriebsvereinbarung in Betracht.3. Bestimmt die Betriebsvereinbarung für die vorübergehende Nutzung des Personalinformationsmanagementsystems die Kategorien der vorübergehend nutzbaren Daten, ist die Verarbeitung anderer personenbezogener Daten rechtswidrig.