LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.10.2021
5 Sa 1051/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 167; ZPO § 253 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 30.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 10172/20

Anwendbarkeit des § 130 BGB bei Wahrung der Frist zur Geltendmachung einer Benachteiligung nach AGGÜberschreitung der Zwei-Monats-Frist des § 15 Abs. 4 AGGNichteinhaltung der Frist zur schriftlichen Geltendmachung bei AGG-Verstoß durch abgelehnte Bewerberin

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.10.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 1051/21

DRsp Nr. 2022/3430

Anwendbarkeit des § 130 BGB bei Wahrung der Frist zur Geltendmachung einer Benachteiligung nach AGG Überschreitung der Zwei-Monats-Frist des § 15 Abs. 4 AGG Nichteinhaltung der Frist zur schriftlichen Geltendmachung bei AGG -Verstoß durch abgelehnte Bewerberin

Mit Ausnahme des Falles, dass Entschädigungsansprüche nach § 15 AGG sogleich im Klageweg geltend gemacht werden, findet auf die Wahrung der Frist des § 15 Abs. 4 AGG durch schriftliche Geltendmachung die Vorschrift des § 130 BGB Anwendung.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.04.2021 - 6 Ca 10172/20 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 167; ZPO § 253 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Entschädigung.

Die Klägerin ist Muslimin und trägt aus religiöser Überzeugung ein Kopftuch. Der Beklagte ist ein gemeinnütziger anerkannter freier Träger der Jugendhilfe. Ausweislich seines Geschäftsschreibens vom 15. Mai 2020 hat er seine Geschäftszeiten montags bis donnerstags vom 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr (siehe Blatt 24 der Akte). Manchmal ist sein Büro aber noch bis 18.00 Uhr besetzt.