I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.04.2021 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über eine Entschädigung.
Die Klägerin ist Muslimin und trägt aus religiöser Überzeugung ein Kopftuch. Der Beklagte ist ein gemeinnütziger anerkannter freier Träger der Jugendhilfe. Ausweislich seines Geschäftsschreibens vom 15. Mai 2020 hat er seine Geschäftszeiten montags bis donnerstags vom 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr (siehe Blatt 24 der Akte). Manchmal ist sein Büro aber noch bis 18.00 Uhr besetzt.
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