LAG Köln - Urteil vom 12.10.2017
7 Sa 68/17
Normen:
ArbGG § 54 a, 68; ArbGG § 61 a, 68; ZPO §§ 251 a, 301, 331 a, 538; KSchG § 1; KSchG § 23;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 200/16

Anwendbarkeit des KSchG auf ein ArbeitsverhältnisAufhebung und Zurückverweisung durch das Berufungsgericht bei rechtswidriger Entscheidung nach Lage der Akten

LAG Köln, Urteil vom 12.10.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 68/17

DRsp Nr. 2018/5095

Anwendbarkeit des KSchG auf ein Arbeitsverhältnis Aufhebung und Zurückverweisung durch das Berufungsgericht bei rechtswidriger Entscheidung nach Lage der Akten

1. In der Berufungsinstanz kann dahingestellt bleiben, ob im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz ein Gütetermin im Sinne von § 54 Abs.1 ArbGG als früherer Termin mündlichen Verhandelns gemäß § 251 a Abs.2 S.1 ZPO anzusehen ist. Wegen einer eventuell zu Unrecht ergangenen Entscheidung nach Lage der Akten kommt nämlich gemäß § 68 ArbGG eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht grundsätzlich nicht in Betracht.2. Zu den Anforderungen an einen schlüssigen Sachvortrag zur Mindestbeschäftigtenzahl nach § 23 Abs.1 KSchG.

1. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des KSchG hat der Arbeitnehmer, der sich ihrer berufen möchte, darzulegen und im Streitfalle zu beweisen. Das gilt auch für die Darlegung und den Nachweis einer hinreichenden Mindestbeschäftigtenzahl i.S. von § 23 Abs. 1 KSchG. 2. Der Arbeitnehmer genügt seiner primären Darlegungslast regelmäßig, wenn er schlüssig vorträgt, dass zum Zeitpunkt der Kündigung mehr als zehn Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt waren. Dazu muss er die Personen und ihre Tätigkeiten konkret benennen.

Tenor