LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.03.2005
8 Sa 977/04
Normen:
KSchG § 4 § 23 ; ZPO § 138 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 28.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1120/04

Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes bei Betriebseinschränkung und Stilllegung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.03.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 977/04

DRsp Nr. 2005/11978

Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes bei Betriebseinschränkung und Stilllegung

1. Zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes im Kündigungsschutzprozess hat der Arbeitnehmer einen Sachverhalt vorzutragen, der den Schluss auf das Vorliegen der gesetzlich geforderten Arbeitnehmerzahl im Sinne von § 23 KSchG zulässt; der Arbeitgeber muss nach § 138 Abs. 2 ZPO insbesondere auch wegen des Prinzips der Sachnähe substantiiert erläutern, welche Umstände gegen das Überschreiten der Schwellenzahl sprechen.2. Es würde dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 23 KSchG eklatant widersprechen, wenn sich der Arbeitgeber durch den bloßen Entschluss, wegen Betriebseinschränkung oder Betriebsstilllegung einzelnen oder allen Arbeitnehmern zu kündigen, der Überprüfung der entsprechenden Kündigungen am Maßstab des Kündigungsschutzgesetzes entziehen könnte; bei einer Betriebsstilllegung und Betriebseinschränkung kommt nur der Rückblick auf die bisherige Beschäftigtenzahl zur Berechnung des Schwellenwertes infrage.