Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 13. September 2012 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und dabei im Wesentlichen um die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes.
Die Beklagte ist ein Unternehmen, welches im Auftrag des A Hotels am Flughafen B in Räumen des Hotels eine Wäscherei betreibt. Sie wäscht und reinigt Gästekleidung sowie die Uniformen des Hotelpersonals. Die Beklagte beschäftigte zum Zeitpunkt der Kündigung zumindest vier Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat ist nicht gebildet.
Die am XX.XX.19XX geborene, verheiratete Klägerin trat zum 01. Februar 2011 als Wäschereimitarbeiterin auf der Grundlage des Arbeitsvertrages von diesem Tag in die Dienste des Beklagten. Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift Bezug genommen (Bl. 27 f. d.A.). Die Klägerin verdiente zuletzt € 1.528,00 brutto monatlich.
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