LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.09.2013
18 Sa 296/13
Normen:
BGB § 126 Abs.1; BGB § 623;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 13.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 2630/12

Anwendbarkeit des KündigungsschutzgesetzesVoraussetzungen für gemeinsamen BetriebKündigungsschutz im Kleinbetrieb

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.09.2013 - Aktenzeichen 18 Sa 296/13

DRsp Nr. 2014/11440

Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes Voraussetzungen für gemeinsamen Betrieb Kündigungsschutz im Kleinbetrieb

Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer rechtlich selbstständiger Unternehmen ist anzunehmen, wenn sich diese zur gemeinsamen Führung des Betriebs verbunden haben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 13. September 2012 - 21 Ca 2630/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 126 Abs.1; BGB § 623;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und dabei im Wesentlichen um die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes.

Die Beklagte ist ein Unternehmen, welches im Auftrag des A Hotels am Flughafen B in Räumen des Hotels eine Wäscherei betreibt. Sie wäscht und reinigt Gästekleidung sowie die Uniformen des Hotelpersonals. Die Beklagte beschäftigte zum Zeitpunkt der Kündigung zumindest vier Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat ist nicht gebildet.

Die am XX.XX.19XX geborene, verheiratete Klägerin trat zum 01. Februar 2011 als Wäschereimitarbeiterin auf der Grundlage des Arbeitsvertrages von diesem Tag in die Dienste des Beklagten. Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift Bezug genommen (Bl. 27 f. d.A.). Die Klägerin verdiente zuletzt € 1.528,00 brutto monatlich.