BSG - Urteil vom 17.06.2008
B 8 AY 5/07 R
Normen:
AsylbLG § 2 Abs. 1 § 3 § 9 Abs. 3 ; SGB X § 44 ;
Fundstellen:
FEVS 60, 248
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 21.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 AY 5/06

Anwendbarkeit von § 44 Abs. 1 SGB X beim Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

BSG, Urteil vom 17.06.2008 - Aktenzeichen B 8 AY 5/07 R

DRsp Nr. 2008/20810

Anwendbarkeit von § 44 Abs. 1 SGB X beim Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Normenkette:

AsylbLG § 2 Abs. 1 § 3 § 9 Abs. 3 ; SGB X § 44 ;

Gründe:

I. Im Streit ist die nachträgliche Zahlung höherer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober 2005, insbesondere von sog Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG iVm dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) statt von Grundleistungen nach §§ 3 bis 7 AsylbLG.

Der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 sind auf dem Gebiet der heutigen Republik Aserbaidschan geboren; ihre Staatsangehörigkeit ist nicht geklärt. Sie reisten im Dezember 1997 in die Bundesrepublik Deutschland ein und bezogen ab Januar 1998 Leistungen nach § 3 AsylbLG (sog Grundleistungen). Ihre Asylanträge sind seit 21. Februar 2001 rechtskräftig abgelehnt; seither sind sie im Besitz einer aufenthaltsrechtlichen Duldung. Am 2. November 2005 beantragten die Kläger die Gewährung von Analog-Leistungen (§ 2 AsylbLG) ua für den streitigen Zeitraum. Für die Zeit ab 1. November 2005 gab der Beklagte dem Antrag statt, lehnte jedoch eine rückwirkende Bewilligung ab, weil § 44 () nicht anwendbar und damit eine rückwirkende Korrektur bestandskräftiger Bescheide nicht möglich sei (Bescheid vom 21. Dezember 2005; Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2006).