LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 13.12.2010
L 5 KR 173/10 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 929 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 24.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KR 37/10

Anwendbarkeit von § 929 Abs. 2 ZPO im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Berücksichtigung der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II oder SGB III bei der Prüfung des Anordnungsgrundes

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.12.2010 - Aktenzeichen L 5 KR 173/10 B ER - Aktenzeichen L 5 KR 173/10 B ER PKH

DRsp Nr. 2011/433

Anwendbarkeit von § 929 Abs. 2 ZPO im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Berücksichtigung der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II oder SGB III bei der Prüfung des Anordnungsgrundes

1. § 929 Abs. 2 ZPO findet auf Grund der eindeutigen Verweisung in § 86 b Abs. 2 S. 4 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren Anwendung. 2. Im Rahmen der Prüfung des Anordnungsgrundes ist die Gewährung von Alg II und Alg I grundsätzlich zu berücksichtigen.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 24. August 2010 geändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird insgesamt abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 929 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um den Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin auf Gewährung von Krankengeld.