LAG Hamm - Urteil vom 17.12.2004
10 Sa 1161/04
Normen:
BGB § 151 § 241 Abs. 2 § 280 Abs. 1 § 311 § 826 ; TVG § 3 Abs. 1 § 5 ; BAT § 1 a lit. b ; ÜTV § 5 § 7 ; PÜV § 2 Abs. 1 § 9 Abs. 2 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 256 § 256 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 17.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 152/04

Anwendbarkeit von Tarifnormen bei wechselnder Organisationsform im kommunalen Dienstleistungsbereich - keine Gesamtzusage bei fehlendem ausdrücklichen Angebot - Informationspflicht des Arbeitnehmers bei Entscheidung über Arbeitsplatzalternativen

LAG Hamm, Urteil vom 17.12.2004 - Aktenzeichen 10 Sa 1161/04

DRsp Nr. 2005/5445

Anwendbarkeit von Tarifnormen bei wechselnder Organisationsform im kommunalen Dienstleistungsbereich - keine Gesamtzusage bei fehlendem ausdrücklichen Angebot - Informationspflicht des Arbeitnehmers bei Entscheidung über Arbeitsplatzalternativen

1. Die Anwendbarkeit bestimmter tariflicher Bestimmungen kann sich grundsätzlich aus einer beiderseitigen Tarifbindung nach § 3 Abs. 1 TVG, aus einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung nach § 5 TVG oder aus einer vertraglichen Vereinbarung über die Anwendung tariflicher Bestimmungen auf das Arbeitsverhältnis der Arbeitsvertragsparteien ergeben.2. Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers, zusätzliche Leistungen erbringen zu wollen; eine ausdrückliche Annahmeerklärung des in der Gesamtzusage enthaltenen Angebots wird nicht erwartet und ihrer bedarf es auch nicht, denn das in der Gesamtzusage liegende Angebot wird über § 151 BGB ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrages.