BSG - Beschluß vom 15.10.1998
B 14 EG 7/97 R
Normen:
BErzGG § 1 Abs. 1a ; EGVtr Art. 51 S. 1, Art. 235, Art. 177; EWGV 1408/71 Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Buchst. d, Art. 4 Abs. 1 Buchst. h; EWGV 2211/78 Art. 40 S. 1, Art. 41 Abs. 1, Art. 41 Abs. 3 ; FlüAbk Art. 24, Art. 23;

Anwendung der EWGV 1408/71 auf Flüchtlinge und deren Angehörige, die einem Drittstaat angehören und innerhalb der Gemeinschaft kein Recht auf Freizügigkeit haben

BSG, Beschluß vom 15.10.1998 - Aktenzeichen B 14 EG 7/97 R

DRsp Nr. 1999/9278

Anwendung der EWGV 1408/71 auf Flüchtlinge und deren Angehörige, die einem Drittstaat angehören und innerhalb der Gemeinschaft kein Recht auf Freizügigkeit haben

1. Ist die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, auf Flüchtlinge und deren Familienangehörige, die einem Drittstaat angehören, anwendbar, wenn diese nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 in der Fassung des Vertrages über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 kein Recht auf Freizügigkeit haben?2.Wenn die Frage 1 zu bejahen ist: Ist die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auch dann anwendbar, wenn ein als Arbeitnehmer tätiger Flüchtling und dessen Familienangehörige unmittelbar aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat eingereist und innerhalb der Gemeinschaft nicht gewandert sind?3. Wenn die Frage 2 zu bejahen ist: Ist eine Familienleistung wie das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz auch dem Ehegatten eines solchen Arbeitnehmers zu gewähren, der ebenfalls nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und weder selbst Arbeitnehmer noch als Flüchtling anerkannt ist? [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BErzGG § 1 Abs. 1a ;