BSG - Beschluß vom 15.10.1998
B 14 KG 16/97 R
Normen:
BKGG § 1 Abs. 3, § 42 ; EGVtr Art. 177, Art. 51 S. 1, Art. 235; EWGV 1408/71 Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Buchst. d, Art. 4 Abs. 1 Buchst. h;

Anwendung der EWGV 1408/71 auf Staatenlose und deren Familienangehörige, die kein Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft haben

BSG, Beschluß vom 15.10.1998 - Aktenzeichen B 14 KG 16/97 R

DRsp Nr. 1999/9280

Anwendung der EWGV 1408/71 auf Staatenlose und deren Familienangehörige, die kein Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft haben

1. Ist die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, auf Staatenlose und deren Familienangehörige anwendbar, wenn diese nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 in der Fassung des Vertrages über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 kein Recht auf Freizügigkeit haben?2. Wenn die Frage 1 zu bejahen ist: Ist die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auch dann anwendbar, wenn der Staatenlose und sein Ehegatte, der die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt, und die weiteren Familienangehörigen unmittelbar aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat eingereist und innerhalb der Gemeinschaft nicht gewandert sind?3. Wenn die Frage 2 zu bejahen ist: Ist eine Familienleistung wie das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz auch dann zu gewähren, wenn nur der Ehegatte, der die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt, Arbeitnehmer ist, während der staatenlose andere Ehegatte, von dem er sein Recht ableitet, selbst kein Arbeitnehmer ist? [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

§ Abs. , § ;