BSG - Urteil vom 23.02.2005
B 6 KA 72/03 R
Normen:
SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 106 Abs. 3 S. 1 § 106 Abs. 3 S. 3 ; SGG § 99 Abs. 3 Nr. 2 § 128 ;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 20.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 1089/03
SG Karlsruhe, vom 11.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 1281/02

Anwendung der repräsentativen Einzelfallprüfung bei Honorarkürzungen

BSG, Urteil vom 23.02.2005 - Aktenzeichen B 6 KA 72/03 R

DRsp Nr. 2005/18984

Anwendung der repräsentativen Einzelfallprüfung bei Honorarkürzungen

Nur wenn und soweit auf Grund besonderer Umstände die Regelprüfmethode der statistischen Vergleichsprüfung nach Durchschnittswerten keine beweistauglichen Ergebnisse liefert, darf eine repräsentative Einzelfallprüfung mit anschließender Hochrechnung angewandt werden. Dabei sind die Prüfgremien an die Festlegungen in einer Prüfvereinbarung zur Durchführung einer repräsentativen Einzelfallprüfung gebunden, sofern diese nicht gegen die bundesrechtlichen Vorgaben zur effektiven Überwachung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Leistungen verstoßen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 106 Abs. 3 S. 1 § 106 Abs. 3 S. 3 ; SGG § 99 Abs. 3 Nr. 2 § 128 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Honorarkürzung wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise.