LAG Köln - Urteil vom 26.10.2005
7 Sa 298/05
Normen:
BGB § 242 § 305c § 307 § 311 ; EGBGB Art. 229 § 5 ; SGB III § 143a ; SGB X § 115 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 31.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 5646/04

Anwendung der Unklarheitenregel auf ältere Verfallklausel - Auslegung einer Abrechnungsklausel in arbeitsgerichtlichem Vergleich

LAG Köln, Urteil vom 26.10.2005 - Aktenzeichen 7 Sa 298/05

DRsp Nr. 2006/19884

Anwendung der Unklarheitenregel auf ältere Verfallklausel - Auslegung einer Abrechnungsklausel in arbeitsgerichtlichem Vergleich

»1.. Zur Anwendung der sog. Unklarheitenregel auf eine in einem Formulararbeitsvertrag aus der Zeit vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform enthaltene Verfallklausel. 2. Gemäß Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB sind die aufgrund der Schuldrechtsreform vom 26.11.2001 geltenden Regelungen des BGB im Rahmen des Dauerschuldrechtsverhältnisses "Arbeitsvertrag" auf alle diejenigen Ansprüche anzuwenden, die am 01.01.2003 noch nicht verfallen waren. 3. Würde die Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechenden arbeitsvertraglichen Verfallklausel die Rechtsstellung des Arbeitnehmers im konkreten Fall verbessern, so ist die Unklarheitenregel des § 305 c BGB "umgekehrt" anzuwenden, d. h. es ist zu prüfen, ob die Arbeitsvertragsklausel bei der scheinbar arbeitnehmerfeindlichsten Auslegung wegen Verstoßes gegen ein Klauselverbot unwirksam wäre. 4. Zur Auslegung einer Abrechnungsklausel in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich.«

Normenkette:

BGB § 242 § 305c § 307 § 311 ; EGBGB Art. 229 § 5 ; SGB III § 143a ; SGB X § 115 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Annahmeverzugsansprüche der Klägerin aus übergegangenem Recht.