BAG - Urteil vom 19.11.2019
3 AZR 281/18
Normen:
BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 16 Nr. 126
AuR 2020, 186
BAGE 168, 345
BB 2020, 499
NZA 2020, 248
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 22.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 812/17
ArbG Wiesbaden, vom 01.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1321/16

Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB erst nach Ausschöpfung aller AuslegungsmethodenAnpassung der Betriebsrente des Arbeitgebers bei bestehender Gesamtversorgung aus mehreren Renteneinkünften

BAG, Urteil vom 19.11.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 281/18

DRsp Nr. 2020/1888

Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB erst nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden Anpassung der Betriebsrente des Arbeitgebers bei bestehender Gesamtversorgung aus mehreren Renteneinkünften

Hat der Arbeitgeber eine Gesamtversorgung zugesagt, die sich aus Leistungen der betrieblichen Altersversorgung des Arbeitgebers und anderen Renteneinkünften des Arbeitnehmers zusammensetzt, ist Bezugsobjekt der Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG die vom Arbeitgeber geschuldete und gezahlte Betriebsrente und nicht die Gesamtversorgung. Orientierungssätze: 1. Eine Unklarheit iSd. § 305c Abs. 2 BGB besteht nur, wenn nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt, mithin die Auslegung einer einzelnen Bestimmung mindestens zwei vertretbar erscheinende Auslegungen zulässt und keine der beiden klar vorzugswürdig ist (Rn. 29). 2. Sagt ein Arbeitgeber eine sich aus Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und anderen Renteneinkünften - etwa einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - zusammensetzende Gesamtversorgung zu, bezieht sich die Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht auf die Gesamtversorgung, sondern auf die vom Arbeitgeber geschuldete und gezahlte Betriebsrente (Rn. 50 ff.).