BSG - Urteil vom 15.12.1999
B 11 AL 51/99 R
Normen:
AFG § 104 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, § 104 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Darmstadt - 24.2.1999 - L 6 AL 997/98 ,
SG Marburg, vom 28.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 Ar 320/97

Anwendung des § 104 Abs. 1 S. 3 AFG bei Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses

BSG, Urteil vom 15.12.1999 - Aktenzeichen B 11 AL 51/99 R

DRsp Nr. 2000/4926

Anwendung des § 104 Abs. 1 S. 3 AFG bei Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses

1. Für die Anwartschaftszeit nach § 104 Abs. 1 S. 3 AFG sind kurze Unterbrechungen im Vollzug des Arbeitsverhältnisses unerheblich, wenn und solange das Arbeitsverhältnis nach dem Willen der Arbeitsvertragsparteien aufrechterhalten und fortgesetzt werden soll. 2. § 104 Abs. 1 S. 3 AFG soll zeitlich befristete Beschäftigungsverhältnisse nicht entgegen den tatsächlichen Verhältnissen verlängern. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 104 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, § 104 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I. Der Rechtsstreit betrifft einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) für 156 Tage; die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger die Anwartschaftszeit für den Anspruch auf Alg erfüllt hat.