BSG - Urteil vom 18.09.1991
10 RKg 5/91
Normen:
BKGG § 20 Abs. 4, § 3 Abs. 3 ; SGB I § 60 Abs. 1 Nr. 2 ; SGB X § 45 Abs. 3, § 48 Abs. 1 S. 2, § 48 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
BSGE 69, 233
SozR 3-5870 § 20 Nr. 3

Anwendung des § 20 Abs. 4 BKGG bei Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse

BSG, Urteil vom 18.09.1991 - Aktenzeichen 10 RKg 5/91

DRsp Nr. 1998/7642

Anwendung des § 20 Abs. 4 BKGG bei Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse

1. Die Fälle der Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse nach § 48 SGB X werden auch durch die Vorschrift des § 20 Abs. 4 BKGG erfaßt, so daß die 10-Jahresfrist keine Anwendung findet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BKGG § 20 Abs. 4, § 3 Abs. 3 ; SGB I § 60 Abs. 1 Nr. 2 ; SGB X § 45 Abs. 3, § 48 Abs. 1 S. 2, § 48 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zu Recht gegenüber dem Kläger die auf die Zahlungsverfügung vom 2. April 1969 beruhende formlose Kindergeldbewilligung zurückgenommen und die ihm ab Mai 1970 gewährten Leistungen in Höhe von insgesamt 20.200,-- DM zutreffend zurückgefordert hat.

Der Kläger und seine Ehefrau sind für mehrere Kinder kindergeldberechtigt. Beide haben den Kläger zum Kindergeldberechtigten iS des § 3 Abs 3 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) für ihre Kinder bestimmt.