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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zu Recht gegenüber dem Kläger die auf die Zahlungsverfügung vom 2. April 1969 beruhende formlose Kindergeldbewilligung zurückgenommen und die ihm ab Mai 1970 gewährten Leistungen in Höhe von insgesamt 20.200,-- DM zutreffend zurückgefordert hat.
Der Kläger und seine Ehefrau sind für mehrere Kinder kindergeldberechtigt. Beide haben den Kläger zum Kindergeldberechtigten iS des § 3 Abs 3 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) für ihre Kinder bestimmt.
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