I. Streitig ist die Anerkennung von Kindererziehungszeiten während eines Auslandsaufenthaltes.
Die 1928 geborene Klägerin ist die Mutter des am 10. Februar 1961 geborenen Sohnes Konstantin und der am 7. April 1964 geborenen Tochter Susanne. Sie hielt sich von Mai 1961 bis September 1965 in Nigeria auf. Dorthin war sie ihrem Ehemann gefolgt, der in dieser Zeit aufgrund jeweils zeitlich befristeter Verträge mit der nigerianischen Regierung als Psychiater beschäftigt war.
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