BSG - Urteil vom 12.07.1990
4 RA 49/89
Normen:
AVG § 2a Abs. 5 S. 2 Nr. 2, § 28a Abs. 1, § 28a Abs. 3, § 6 ; RVO § 1227a Abs. 5 S. 2 Nr. 2, § 1251a Abs. 1, § 1251a Abs. 3, § 1229 ; SGB I § 30 Abs. 3 ; SGB IV § 4 ;
Fundstellen:
SozR 3-2200 § 1227a Nr. 1

Anwendung des § 2a Abs. 5 S. 2 Nr. 2 AVG bei im Ausland zurückgelegten Zeiten der Kindererziehung

BSG, Urteil vom 12.07.1990 - Aktenzeichen 4 RA 49/89

DRsp Nr. 1998/18866

Anwendung des § 2a Abs. 5 S. 2 Nr. 2 AVG bei im Ausland zurückgelegten Zeiten der Kindererziehung

1. Auch bei beamtenrechtlichen oder gleichgelagerten Entsendungsfällen ist die Voraussetzung des § 2a Abs. 5 S. 2 Nr. 2 AVG als erfüllt anzusehen, wonach eine dem Grunde nach versicherungspflichtige Beschäftigung im Ausland ausgeübt werden muß, damit bei dem Ehegatten dieser Personen eine Kindererziehungszeit anerkannt werden kann. Entsprechendes gilt auch für die Personen, die von der Versicherungspflicht befreit sind, aber unter den aufgezeigten Voraussetzungen eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Ausland ausgeübt haben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AVG § 2a Abs. 5 S. 2 Nr. 2, § 28a Abs. 1, § 28a Abs. 3, § 6 ; RVO § 1227a Abs. 5 S. 2 Nr. 2, § 1251a Abs. 1, § 1251a Abs. 3, § 1229 ; SGB I § 30 Abs. 3 ; SGB IV § 4 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Anerkennung von Kindererziehungszeiten während eines Auslandsaufenthaltes.

Die 1928 geborene Klägerin ist die Mutter des am 10. Februar 1961 geborenen Sohnes Konstantin und der am 7. April 1964 geborenen Tochter Susanne. Sie hielt sich von Mai 1961 bis September 1965 in Nigeria auf. Dorthin war sie ihrem Ehemann gefolgt, der in dieser Zeit aufgrund jeweils zeitlich befristeter Verträge mit der nigerianischen Regierung als Psychiater beschäftigt war.